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Winterzeit ist Wartungszeit
Überschrift
Winterzeit ist Wartungszeit
Einleitung

Da in der nächsten Zeit kalte Temperaturen und Schneefälle erwartet werden, erinnert das Ordnungsamt an die allgemeine Wartungspflicht. Nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt ist die Winterwartung der Gehwege auf die Anlieger übertragen. Das Ordnungsamt appelliert an alle, diese Aufgaben verantwortungsbewusst zu erfüllen.

Text

- Schnee auf den Gehwegen ist in einer Breite von 1,5 m zu räumen und die Gehwege sind mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Sind die Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für ihre
gesamte Breite.


- Wo auf einer Straßenseite kein von der Fahrbahn erkennbar abgesetzter Straßenteil vorhanden ist, gelten die Straßenränder in jeweils 1,5 m Breite als Gehwege. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Plätzen und Fußgängerzonen gelten die Ränder jeder Seite in 1,5 m Breite als Gehweg. Auftauende Stoffe dürfen nur in dem Maße verwendet werden, wie es zur Beseitigung von Verkehrsgefahren unbedingt erforderlich ist. Zum Auftauen einer nicht glatten Schneedecke dürfen solche Stoffe nicht eingesetzt werden.


- An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sowie an gekennzeichneten Fußgängerüberwegen muss die Winterwartung so durchgeführt werden, dass man diese möglichst gefahrlos begehen kann.


- Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht oder kaum behindert wird. Die Einläufe von Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschaffen werden.


- In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.


- Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf den Fahrbahnen sind bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Auch hier dürfen auftauende Stoffe nur verwendet werden, wie es zur Beseitigung von Verkehrsgefahren unbedingt erforderlich ist. Schnee auf Fahrbahnen ist nur zu räumen, wenn er die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.


- Die Reinigung einschließlich Winterwartung aller fußläufigen öffentlichen Stich- und Verbindungswege innerhalb der geschlossenen Ortslagen wird den Anliegern übertragen. Sind die Anlieger beider Wege oder Straßenseiten winterwartungspflichtig, so erstreckt sich die Wartung bis zur Wegmitte bzw. bis zur Mitte der gesamten Straßenlage.


- Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Menschen auf Straßen oder Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder Berechtigte beseitigt werden.

Wer die Wartungspflicht nicht erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Verwarnungsoder Bußgeld geahndet werden kann. Der Vollzugsdienst des Ordnungsamtes wird in der nächsten Zeit vermehrt die Pflichterfüllung überwachen.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter der Rufnummer 02368 / 691-293 und 691-216 gerne zur Verfügung.