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Leistungen Auskunftssperre
- wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen (§ 34 Abs. 6 MG NW).
- weitere Hinweise enthält das Merkblatt zum Melderecht (siehe unten).
Die Auskunftssperre dient keineswegs dazu, berechtigte Forderungen aus Rechtsgeschäften abzuwenden. Eine stattgegebene Auskunftssperre wirkt sich nur gegenüber Auskunftsersuchen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.) aus. An Behörden werden weiterhin Daten übermittelt.
Hinweis:
Eine Auskunftssperre entfaltet in der Regel ihre Wirkung nur dann, wenn zuvor ein Wohnungswechsel stattgefunden hat. Bei einem Fortzug in eine andere Gemeinde sollte die Auskunftssperre - soweit diese fortbestehen soll - sofort bei der Anmeldung erneut beantragt werden.
Keine
Der Antrag muss begründet sein. Evtl. sind Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigung, ärztl. Bescheinigung, Gerichtsurteil o. ä. erforderlich.
Anträge liegen im Bürgerbüro aus, ein formloser Antrag ist möglich.
- Bürgerbüro
Montag | 08:30-12:00 Uhr | 14:00-16:00 Uhr | |
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Dienstag | 08:30-12:00 Uhr | 14:00-16:00 Uhr | |
Mittwoch | 08:30-12:00 Uhr | ||
Donnerstag | 08:30-12:00 Uhr | 14:00-17:00 Uhr | |
Freitag | 08:30-13:00 Uhr |