Auskunftssperre in Services A - Z | Stadt Oer-Erkenschwick

Services A - Z

Leistungen Auskunftssperre

Unter bestimmten Voraussetzungen kann in das Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen werden, und zwar in aller Regel:
  • wenn  Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen (§ 34 Abs. 6 MG NW).
  • weitere Hinweise enthält das Merkblatt zum Melderecht (siehe unten).

Die Auskunftssperre dient keineswegs dazu, berechtigte Forderungen aus Rechtsgeschäften abzuwenden. Eine stattgegebene Auskunftssperre wirkt sich nur gegenüber Auskunftsersuchen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.) aus. An Behörden werden weiterhin Daten übermittelt.

Hinweis:

Eine Auskunftssperre entfaltet in der Regel ihre Wirkung nur dann, wenn zuvor ein Wohnungswechsel stattgefunden hat. Bei einem Fortzug in eine andere Gemeinde sollte die Auskunftssperre - soweit diese fortbestehen soll - sofort bei der Anmeldung erneut beantragt werden.

Kosten

Keine

Zur Antragstellung erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss begründet sein. Evtl. sind Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigung, ärztl. Bescheinigung, Gerichtsurteil o. ä. erforderlich.

Sie benötigen folgende Formulare

Anträge liegen im Bürgerbüro aus, ein formloser Antrag ist möglich.

Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
  • Bürgerbüro
  • Öffnungszeiten
    Montag08:30-12:00 Uhr   14:00-16:00 Uhr    
    Dienstag08:30-12:00 Uhr   14:00-16:00 Uhr    
    Mittwoch08:30-12:00 Uhr      
    Donnerstag08:30-12:00 Uhr   14:00-17:00 Uhr    
    Freitag08:30-13:00 Uhr      

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