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Leistungen Auskunftssperre
Unter bestimmten Voraussetzungen kann in das Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen werden, und zwar in aller Regel:
- wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen (§ 34 Abs. 6 MG NW).
Die Auskunftssperre dient keineswegs dazu, berechtigte Forderungen aus Rechtsgeschäften abzuwenden. Eine stattgegebene Auskunftssperre wirkt sich nur gegenüber Auskunftsersuchen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.) aus.
An Behörden werden weiterhin Daten übermittelt.
Die Informationen und Hinweise zum Einrichten einer Auskunftssperre im Melderegister entnehmen Sie bitte unserem untenstehenden Formular oder der Rückseite unseres untenstehenden Antrags.
Keine
Personalausweis und/oder Reisepass
Der Antrag muss begründet sein. Evtl. sind Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigung, ärztl. Bescheinigung, Gerichtsurteil o. ä. erforderlich.
Der Antrag ist im Bürgerbüro, an der Infotheke im Eingangsbereich oder hier online erhältlich.
- Bürgerbüro
Montag | 08:30-12:00 Uhr | 14:00-16:00 Uhr | |
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Dienstag | 08:30-12:00 Uhr | 14:00-16:00 Uhr | |
Mittwoch | 08:30-12:00 Uhr | ||
Donnerstag | 08:30-12:00 Uhr | 14:00-17:00 Uhr | |
Freitag | 08:30-12:00 Uhr |