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Leistungen Fahrausweise für Schüler*innen
Aufgrund der Bestimmungen des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Schüler*innenfahrkosten durch die Stadtverwaltung. Er gilt für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen sowie verschiedener Bildungsgänge der Berufskollegs, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.
Schüler*innenfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin/ dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin/ den Schüler
a) in der Primarstufe (Klassen 1 - 4) mehr als 2 km
b) in der Sekundarstufe 1 (Klassen 5 - 10) mehr als 3,5 km
c) in der Sekundarstufe 2 (Klassen 11 - 13) mehr als 5 km
beträgt.
Schulweg im Sinne der Schüler*innenfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin/ des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrtkosten notwendig, wenn die Schülerin/ der Schüler nicht nur vorübergehend (d. h. länger als 8 Wochen) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in bestimmten Fällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten zu führen.
Anträge auf Ausstellung einer Fahrkarte für Schüler*innen bzw. auf Erstattung von Schüler*innenfahrkosten sind in der Schulverwaltung (Rathausplatz 1, Zimmer 1.102) oder in den Schulen erhältlich und bei der Schulverwaltung einzureichen. Dem Antrag auf Erstattung von Schüler*innenfahrkosten sind die Originalfahrbelege für den jeweiligen Erstattungszeitraum sowie eine Bestätigung der besuchten Schule über die tatsächlichen Schulbesuchstage im Abrechnungzeitraum beizufügen.
Downloads:
Schokoticket - Antrag für Anspruchsberechtigte (PDF)
Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Oer-Erkenschwick / Datenschutz (PDF)
Für eine vollständige Bearbeitung Ihres Antrages ist es erforderlich, dass beide o.g .Anträge ausgefüllt an die Schulverwaltung gesendet werden.
Bei Aushändigung eines Schokotickets ist ein Elternbeitrag zu entrichten. Die Höhe des jeweiligen Elternbeitrages erfahren Sie bei der Schulverwaltung.
- Frau H. Hölscher
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- Schule / Sport
Montag | 08:30-12:00 Uhr | 14:00-16:00 Uhr | |
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