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Leistungen Gebührenbefreiung
Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebühren- und Auslagenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. Eine soziale Härte liegt ggf. vor, wenn der Antragsteller
- laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhält
- das Existenzminimum sichernde Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhält
Ermäßigung der Gebühren wird in bestimmten Fällen bereits von Amts wegen gewährt (z. B. bei Namensänderungen, die auch im öffentlichen Interesse liegen).
Befreiung von der Gebührenzahlung erfolgt ansonsten allgemein bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen.
Nach besonderen gesetzlichen Vorschriften sind gebührenfrei:
- Amtshandlungen für Vertriebene und Spätaussiedler innerhalb von zwei Jahren nach Zuzug in die Bundesrepublik
- Meldebescheinigungen für Rentenzwecke
- Haushaltsbescheinigungen für Kindergeldsachen
- Meldebescheinigungen zur Vorlage bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
- Meldebescheinigungen zur Vorlage beim Arbeitsamt
- Beglaubigungen von Unterlagen für die Wehrerfassung
Zuständig ist der jeweilige Fachbereich.
Nachweise über die entsprechenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesoder der Kriegsopferfürsorge, Vertriebenenausweis oder Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes etc.