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Leistungen Bauleitplanverfahren

Aufstellung von Bebauungsplänen

Verfahren zur Aufstellung eines B-Plans

Ansprechpartner

An dieser Stelle erfolgt ein Überblick zum Verfahren zur Aufstellung oder auch zur Änderung eines Bebauungsplanes. Sollten Sie Fragen haben, so stehen Ihnen die Fachbereich 4 Stadtentwicklung / Produktbereich 61 Planung

Herr Hagel (Tel. 02368 / 691 - 252)

Herr Händschke (Tel. 02368 / 691 - 243)

gerne zur Verfügung.

Verfahren

Das formale Verfahren für die Aufstellung ist in mehrere Verfahrensabschnitte gegliedert. In den einzelnen Verfahrensstufen sind verfahrensleitende Entscheidungen erforderlich, die von den zuständigen Gemeindeorganen zu treffen sind. Diese Mehrstufigkeit hat ihren guten Grund. Zum einen wird über das Beteiligungsverfahren das Abwägungsmaterial für die abschließende Abwägungsentscheidung gesammelt, zum anderen wird den Betroffenen hinreichend Gelegenheit gegeben, sich mit der Planung zu beschäftigen und gegebenenfalls

Anregungen vorzubringen.

Aufstellungsbeschluss

Das Verfahren beginnt mit einem Aufstellungsbeschluss. Hiermit wird offiziell kundgetan, dass die Gemeinde beabsichtigt, für ein bestimmtes Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss ist z. B. im Amtlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Anschließend erfolgt die sogenannte "Beteiligung der Öffentlichkeit", die in erster Linie der Information und Diskussion über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung dienen und in der Regel auf zwei Wochen befristet ist. Das Baugesetzbuch sieht ein zweistufiges Beteiligungsverfahren vor. Erforderlich ist eine ortsübliche Bekanntmachung. Die Pläne und sonstigen Unterlagen sind für zwei Wochen bei der Stadt, Fachbereich Stadtentwicklung / Produktbereich Planung (Zi. 1.306), einsehbar.

Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange

Grundlage des Auslegungsbeschlusses sind zwingend der Entwurf des Bebauungsplanes, die Entwurfsbegründung sowie die bisher vorgebrachten Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit". Die öffentliche Auslegung bzw. Beteiligung der Öffentlichkeit des Bebauungsplanentwurfes ist zwingend ortsüblich bekannt zu machen. Die Offenlage dauert einen Monat. Die Bekanntmachung steht in Oer-Erkenschwick eine Woche vor Beginn der Offenlage im Amtlichen Bekanntmachungsblatt. Diese Offenlage der Planung hat den Zweck, dem Bürger und den Trägern öffentlicher Belange (Behörden) Gelegenheit zu geben, Anregungen vorzubringen, um so auf die Gestaltung der Planung Einfluss zu nehmen. Offengelegt werden müssen sowohl der Planentwurf als auch die Begründung nebst aller dazugehörigen Anlagen, z.B. Gutachten etc..

Diesem Prozess schließt sich die Prüfung der Anregungen und Stellungnahmen durch die Verwaltung an. Öffentliche und private Belange werden gegeneinander und untereinander abgewogen. Dies ist in aller Regel eine Berücksichtigung und Einarbeitung der vorgebrachten Anregung in die Planung. Letzter Schritt ist die Zusammenfassung des Abwägungsergebnisses. Im Regelfall trifft der Rat die abschließende Abwägungs entscheidung zusammen mit dem Satzungsbeschluss.

Satzungsbeschluss

Dieser Satzungsbeschluss ist auch der Abschluss des Verfahrens. Beschlossen wird sowohl der Planentwurf als auch die dazugehörige Begründung. Nach der ortsüblichen Bekannt-machung des Satzungsbeschlusses im Amtlichen Bekanntmachungsblatt tritt der Bebauungsplan letztendlich in Kraft.

Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
  • Planung
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