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Leistungen Tierschutz

Gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes muss ein Tierhalter ein Tier artgerecht halten und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren und unterbringen. Bei Feststellung eines tierschutzwidrigen Tatbestandes wird dem Tierhalter aufgegeben, diesen sofort abzustellen. Darüber hinaus kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, das Tier kann ihm fortgenommen werden und er kann mit einem Tierhaltungsverbot belegt werden.

Zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ist der Fachdienst 39 - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung - der Kreisverwaltung Recklinghaisen, Tel.: 02361/53-0

Zur Antragstellung erforderliche Unterlagen

Telefonat oder formloses Schreiben über Ort und Tatzeit der Tiermisshandlung, evtl. Fotos als Beweismaterial.

Sie benötigen folgende Formulare

formlos

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