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Leistungen Straßenreinigungsgebühren

Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb geschlossener Ortslagen, soweit die Reinigung nicht gem. § 2 ff der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Oer-Erkenschwick den Grundstückseigentümer*innen übertragen wurde.

Die Straßen im Stadtgebiet wurden für den Sommerdienst in Reinigungsklassen und für den Winterdienst in Prioritätsstufen eingeteilt.

Die Reinigungsklassen regeln die Reinigungshäufigkeit beim Sommerdienst und die Prioritätsstufen die Reihenfolge der Straßen bei der Winterwartung.

Die Reinigung und Winterwartung  der Gehwege ist im gesamten Stadtgebiet den Eigentümer*innen der an die Straße angrenzenden Grundstücke übertragen worden.

Die aktuelle Satzung mit den entsprechenden Regelungen zu den Reinigungspflichten und Winterwartungspflichten können Sie auf der Startseite in dem Wegweiser Rathaus der Rubrik Ortsrecht der aktuellen Satzung OR 07 04 Straßenreinigung entnehmen.

Gebührenpflichtig sind die Benutzer*innen der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer*innen gelten die Eigentümer*innen der Grundstücke, die durch die gereinigte Straße erschlossen werden. Dies sind sowohl die direkt an die Straße angrenzenden Grundstücke (Direktanlieger) als auch die z.B. an Stichwegen gelegenen Grundstücke (Hinterlieger). Auch in den Verbindungswegen gelten die Anlieger*innenpflichten (jeweils bis zur Mitte des Verbindungswegs).

Berechnungsmaßstab für die Straßenreinigungsgebühren ist entweder die Länge der an die Straße angrenzenden Grundstücksfront oder ersatzweise die Länge der im Hinterland verlaufenden, der Straße zugewandten Grundstücksseite.

Die genauen Gebührensätze können Sie in der aktuellen Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Oer-Erkenschwick über die Straßenreinigung (OR 07 05 Geb.Satzung Straßenreinigung)  auf der Startseite in dem Wegweiser Rathaus der Rubrik Ortsrecht einsehen.

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