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Die Überwachung des baulichen Zustandes der im Stadtgebiet vorhandenen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben obliegt dem Tiefbauamt. Die Überwachung erfolgt mindestens einmals jährlich. Desweiteren wird der anfallende Klärschlamm mindestens einmal jährlich über die Stadt Oer-Erkenschwick ensorgt. Die Klärschlammabfuhr und -entsorgung ist gebührenpflichtig.
Für den Neu- und Umbau einer Kleinkläranlage sind vom Bauherrn im Normalfall zwei behördliche Genehmigungen einzuholen:
- die Anlagengenehmigung gem. § 58 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG)
- die Erlaubnis zur Einleitung des gereinigten Abwassers in das Grundwasser oder in das Oberflächenwasser gem § 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Die Beantragung der Genehmigungen erfolgt über die Stadtverwaltung (Tiefbauamt) an die Untere Wasserbehörde des Kreises Recklinghausen.
- Baubetriebshof (Servicebüro)
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