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Leistungen Haushaltssatzung

Die Gemeinde hat nach § 78 GO NW für jedes Jahr eine Haushaltssatzung nach vorgeschriebenem Muster des Innenministers zu erstellen. Die Haushaltssatzung umfasst die Festsetzung:

der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen    (§ 1)

des Gesamtbetrages der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist (§ 2)

des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen (§ 3)

der Verringerung der Ausgleichrücklage und der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans (§ 4)

des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 5)

der Steuersätze für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer (§ 6)

Die in § 5 der Satzung festgelegten Steuersätze für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer haben direkte Auswirkungen auf die Einwohner und Abgabepflichtigen. Ab dem Jahr 2016 sind das für die Grundsteuer A 400 v.H., für die Grundsteuer B 825 v.H. und für die Gewerbesteuer 490 v.H.

Die übrigen Festlegungen binden nur die Verwaltung und führen nicht zu Rechtsansprüchen der Einwohner und Abgabepflichtigen.

Bevor der Rat über die Haushaltssatzung entscheidet, haben alle Einwohner und Abgabepflichtigen die Möglichkeit, sich an dem Verfahren zu beteiligen und Einwendungen zu erheben. Darauf wird im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen.

Die vom Rat verabschiedete Haushaltssatzung wird ebenfalls - nach vorheriger Anzeige bei der Aufsichtsbehörde - öffentlich bekannt gemacht.  Ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, so darf die Haushaltssatzung erst nach Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht werden. Interessierte Personen können die Haushaltssatzung und alle Anlagen einsehen.

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