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Leistungen Grundsteuer

Für Grundbesitz im Stadtgebiet Oer-Erkenschwick wird eine jährliche Grundsteuer erhoben. Die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen und die Erhebung der Grundsteuer erfolgt in geteilter Zuständigkeit durch das Finanzamt Recklinghausen und die Stadt Oer-Erkenschwick.

Grundsteuerreform: Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken finden Sie an dieser Stelle.

Die von der Stadt zu erhebende jährliche Grundsteuer ergibt sich durch die Multiplikation des Grundsteuermessbetrages (Messbescheid Finanzamt) mit dem für das jeweilige Veranlagungsjahr gültigen Grundsteuerhebesatz.

Der Grundsteuerhebesatz beträgt zur Zeit:
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) 400 %
Grundsteuer B (sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke) 825 %

Die Höhe des vom Finanzamt festzusetzenden Einheitswertes und damit Grundsteuermessbetrages ist abhängig von der Beschaffenheit, Ausstattung und der Größe des Grundstücks und des aufstehenden Gebäudes. Einwendungen gegen die Bewertungsgrundlage kann nur per Einspruch beim Finanzamt Recklinghausen geltend gemacht werden.

Grundsätzlich ist derjenige zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet, dem das Grundstück vom Finanzamt zugerechnet ist. Bei einem Grundstücksverkauf erfolgt die Zurechnung nach einem Stichtagsprinzip. Das bedeutet: Wer am 01.01. eines Jahres Eigentümer des Grundstücks ist, hat - unabhängig von dem Verkauf des Grundstücks im Laufe des Jahres - noch für das gesamte Kalenderjahr die Grundsteuer an die Gemeinde zu entrichten. Erst am 01. Januar des Folgejahres erfolgt durch das Finanzamt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer. Eine zeitnahe Korrektur der Grundsteuerveranlagung und somit ein Abweichen von dem gesetzlich festgelegten Stichtagsprinzip ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Nähere Einzelheiten hierzu können Sie bei der zuständigen Abteilung Grundbesitzabgaben beim Baubetriebshof erfragen.

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