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Leistungen Grundstücksentwässerung

 

1) Allgemeines

Das auf befestigten und bebauten Grundstücken anfallende Regen- und Schmutzwasser ist gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Oer-Erkenschwick vorbehaltlich der Begrenzungen und des Benutzungsrechtes in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Anschluss- und Benutzungszwang). Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagwassers ausgeschlossen, wenn der Anschluss des jeweiligen Grundstückes bereits auf Grundlage des § 51 a Abs.2 Landeswassergesetzes ausgeschlossen war, oder das Grundstück nun erstmalig bebaut werden soll. In diesen Fällen hat nach geltendem Wasserrecht der/die Anschlussnehmer*in die Versickerung des Niederschlagwassers der befestigten und bebauten Flächen zu prüfen. Bei Maßnahmen, die der Baugenehmigungspflicht oder dem Freistellungsverfahren nach §  67 BauO NRW unterliegen, hat der/die Bauherr*in mit der Einreichung der Antragsunterlagen die Überprüfung der Versickerungsfähigkeit des Bodens und gegebenenfalls die Bemessung der Versickerungsanlage nachzuweisen. Hierfür sind die Formblätter "Anzeige zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser" zu verwenden. Sollte in der Nähe des Grundstückes ein Gewässer existieren, so muss das Niederschlagswasser eingeleitet werden, wenn eine Versickerung nicht möglich sein sollte. Der hierfür erforderliche "Antrag gemäß § 2,3 und 7 Wasserhaushaltsgesetz für die Einleitung in ein Oberflächengewässer" ist vorzeitig in vierfacher Ausfertigung über die Stadt Oer-Erkenschwick der unteren Wasserbehörde vorzulegen. Die Formblätter beider Anträge sind beim Kreis Recklinghausen erhältlich. Grundsätzlich sind jedoch beide Entwässerungsverfahren als gleichwertig anzusehen. Zum Thema Versickerung hat der Kreis Recklinghausen den Ratgeber "Der neue Umgang mit dem Regenwasser" herausgegeben.

Ergänzend ist dann auch noch der „Antrag zur Versickerung von Niederschlagswasser gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz“  zu erwähnen.

Anzeigen sind erforderlich/ ausreichend, wenn eine Versickerung über die belebte Bodenzone (= Muldenversickerung oder Versickerung in flachen Rasenflächen) geplant ist. Anträge sind einzureichen, wenn die Versickerung in eine unterirdische Rigole gewünscht ist und das Regenwasser somit nicht über die belebte Bodenzone gereinigt wird. Grundsätzlich sind Anzeigen und Anträge an die Stadt Oer-Erkenschwick zu senden. Nach Prüfung und Einverständniserklärung leitet die Stadt sie dann an die Untere Wasserbehörde weiter.

 

2) Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlagen

Bedingt durch die Vielzahl der einzuhaltenden Vorschriften bei der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen kann auf Details nicht eingegangen werden.

 

Es gelten für:

 

a) Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden die DIN EN 12056 Teile 1 bis 5 (= Grundnorm, Einführung Januar 2001)

 

b) Entwässerungsanlagen innerhalb und außerhalb von Gebäuden die DIN 1986 Teile 3, 4, 30 (= Restnorm) und Teil 100 (= Ergänzungsnorm, Einführung März 2002)

 

HINWEIS: Die Teile 1 und 2 der DIN 1986 gelten seit Juni 2001 nicht mehr.

 

c) Schwerkraftentwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden die Normenreihe DIN EN 752 und DIN EN 1610.

 

In Teil 2 der DIN EN 1610 sind vier Entwässerungstypen festgelegt. In Deutschland ist jedoch nur das System I anzuwenden, d. h. Einzelfallleitungsanlagen mit teilbefüllten Anschlussleitungen  (Füllungsgrad 0,5).

 

3) Dichtigkeit von Abwasserleitungen und ihre Unterhaltspflicht

 

Die Fortleitung des im Haus anfallenden Abwassers beginnt bei den Entwässerungsgegenständen (Waschbecken, Dusche, Badewanne, WC, Urinal etc.). Von hier aus fließt das Abwasser, vereinfacht ausgedrückt, über horizontal verlegte Anschlussleitungen in Fallleitungen, die sich bei heutiger Bauweise meist unsichtbar in Wandschlitzen befinden. An die Fallleitungen schließen sich die Grundleitungen des Hauses an. In der Regel sind diese unter den Fundamenten verlegt - sie können jedoch auch als abgehängte Leitungen unter der Kellerdecke montiert sein. Mehrere Grundleitungen / Fallleitungen werden in Sammelleitungen zusammengefasst. Von hier aus verlässt das Abwasser das Haus und fließt schließlich über eine Hausanschlussleitung direkt in die öffentliche Abwasseranlage.

 

Gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Oer-Erkenschwick ist der/die Grundstückseigentümer*in für die Herstellung, Unterhaltung, Sanierung und für die Erneuerung seiner/ihrer Abwasserleitungen von der Anfallstelle bis einschließlich der Anschlussstelle am öffentlichen Straßenkanal selbst verantwortlich. Im Falle einer Verstopfung, Undichtigkeit oder einer Beschädigung der Abwasserleitungen hat er/sie auf seine/ihre Kosten die Anlage wieder in Ordnung zu bringen.

 

Abwasserkanäle und -leitungen müssen dicht sein, da sie ansonsten Boden und Grundwasser verschmutzen. Näheres hierzu regelt der § 45 der Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen (BauO NW): So muss bei einer Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage, jedoch spätestens bis zum 31.12.2015 eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Liegt das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet und ist dessen Entwässerungsanlage vor dem 01.01.1965 errichtet worden, so ist die Dichtheitsprüfung bereits bis zum 31.12.2005 zu veranlassen. Die verkürzte Frist gilt auch für Grundstücke in Wasserschutzgebieten auf denen industrielles oder gewerbliches Abwasser anfällt und deren Grundstücksentwässerungsanlage vor dem 01.01.1990 errichtet wurde.

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