Landeshundegesetz in Services A - Z | Stadt Oer-Erkenschwick

Services A - Z

Leistungen Landeshundegesetz

Am 01.01.2003 ist das Hundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Landeshundeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2000 außer Kraft getreten.

Als Hundehalter/in eines Hundes der Anlage 1oder 2 der Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen ergeben sich für Sie folgende Änderungen:

Die im Hundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verwendeten Begrifflichkeiten haben sich in Bezug auf die Landeshundeverordnung geändert:

Die Hunde der Anlage 1 der Landeshundeverordnung werden nun als „gefährliche Hunde“, die der Anlage 2 als „Hunde bestimmter Rassen“ und die sogenannten „40/20-Hunde“ als „große Hunde“ bezeichnet.

In diesem Zusammenhang wurde auch der Umfang der sogenannten Rassenliste geändert:

Aufgrund der Rassenzugehörigkeit gelten als gefährliche Hunde nun Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden.

Für elf weitere Hunderassen sieht das Gesetz besondere Regelungen vor. Es handelt sich hierbei um Hunde bestimmter Rassen. Unter diese Kategorie fallen Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Old English Bulldog und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Die darüber hinaus bisher in den Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung aufgeführten Hunderassen fallen nicht unter die beiden Kategorien, jedoch können diese Hunde in die Kategorie der großen Hunde fallen. Große Hunde sind dabei solche, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

Maßgebliche Änderungen für Halter gefährlicher Hunde:

Sollten Sie Halter/in eines gefährlichen Hundes sein, haben Sie insbesondere folgende Änderungen zu beachten.

  • Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Die Pflicht zum Tragen eines das Beißen verhindernden Maulkorbes oder eine in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung gilt für gefährliche Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats nicht.
  • Nach der Landeshundeverordnung reicht es aus, wenn eine mit dem Halter nicht identische Aufsichtsperson das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    • Nach dem Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen darf eine andere Aufsichtsperson außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen.
    • Der/die Halter/in oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
      Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
  • Der/die Halter/in eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000,-- € für Personenschäden und 250.000,-- € für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
    • Bereits bestehende Versicherungsverträge müssen auf die vorgenannten Mindestversicherungssummen überprüft werden.
  • Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer entsprechenden, durch die zuständige Behörde erteilten Erlaubnis sind.
    • Dies gilt nicht für die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung eines gefährlichen Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet.
  • Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat der/die Halter/in eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
  • Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat der/die Halter/in der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Bei einem Wechsel in der Person des/der Halter/in sind Name und Anschrift des/der neuen Halters/in anzuzeigen.

Des weiteren gilt: Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat dem/der Erwerber/in mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.

Im übrigen gelten die bisherigen Regelungen.

Maßgebliche Änderungen für Halter und Hunde einer bestimmten Rasse

Sollten Sie Halter/in eines Hundes einer bestimmten Rasse sein, ergeben sich für Sie folgende Änderungen:

  • Die Pflicht zum Tragen eines das Beißen verhindernden Maulkorbes oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung gilt für Hunde dieser Kategorie bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats nicht.
  • Die erforderliche Verhaltensprüfung kann neben der Erbringung beim Kreisveterinäramt nunmehr auch bei einer/einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
  • Der erforderliche Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des/der amtlichen Tierarztes/in zu erbringen und kann nunmehr auch von einer/einem anerkannten Sachverständigen oder anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.
  • Nach der Landeshundeverordnung reicht es aus, wenn eine mit dem Halter nicht identische Aufsichtsperson das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    • Nach dem Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen darf eine andere Aufsichtsperson außerhalb des befriedeten Besitztums einen Hund dieser Kategorie nur führen, wenn sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den Hund sicher zu halten und zu führen.
    • Der/die Halter/in eines Hundes dieser Kategorie ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000,--  € für Personenschäden und 250.000,-- € für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
    • Bereits bestehende Versicherungsverträge müssen auf die vorgenannten Mindestversicherungssummen überprüft werden.
  • Die Abgabe oder Veräußerung eines Hundes dieser Kategorie darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer entsprechenden, durch die zuständige Behörde erteilten Erlaubnis sind.
    • Dies gilt nicht für die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung eines solchen Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet.
  • Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat der/die Halter/in eines Hundes dieser Kategorie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
  • Haltung, Erwerb, Abgabe eines Hundes dieser Kategorie und die Eigentumsaufgabe hat der/die Halter/in der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle eines Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Bei einem Wechsel in der Person des/der Halter/in sind Name und Anschrift des/der neuen Halter/in anzuzeigen.

Des weiteren gilt: Wer einen Hund dieser Kategorie veräußert oder abgibt, hat dem/der Erwerber/in mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.

Im übrigen gelten die bisherigen Regelungen.

Maßgebliche Änderungen für Halter großer Hunde

Sollten Sie Halter eines großen Hundes sein, ergibt sich folgende Änderung:

Der Nachweis der Sachkunde ist nicht mehr durch eine Bescheinigung einer Tierärztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen, ausreichend ist vielmehr die Sachkundebescheinigung eines/r anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder eines/r durch die Tierärztekammern benannten Tierarztes/in.

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