Leistungen Schwerbehindertenparkausweis
Parkausweis blau – Parkausweis orange: Was unterscheidet sie?
Viele Menschen mit Behinderung sind durch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, genauso schnell, wie unbeeinträchtigte Menschen, zu gehen. Sie legen längere Strecken daher möglichst im Auto zurück und möchten gerne möglichst nah an ihrem Ziel parken.
Vor Arztpraxen und Behörden gibt es die sogenannten „Behindertenparkplätze“, gekennzeichnet durch ein weißes Rollstuhlsymbol auf blauem Feld. Diese Plätze darf nur benutzen, wer vom Ordnungsamt seines Wohnortes einen „Blauen Parkausweis“ erhalten hat. Aber auch der „Orangene Ausweis“ kann schon hilfreich sein.
Der „Orangene Ausweis“ gilt grundsätzlich* bundesweit und ermöglicht seinem/seiner Inhaber:in folgende Parkerleichterungen:
- Parken im eingeschränkten Halteverbot und auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden (Parkscheibe erforderlich)
- Überschreiten der im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen zugelassenen Parkdauer
- Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeiten
- Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert wird
Der „Blaue Ausweis“ gilt europaweit und gestattet außerdem zusätzlich:
- Nutzung der Behindertenparkplätze
Voraussetzungen:
Für die Ausstellung eines blauen Parkausweises durch das Ordnungsamt Ihrer Stadt zur Benutzung der Behindertenparkplätze ist ein Schwerbehinderten-Ausweis mit dem Merkzeichen aG oder Bl zwingend erforderlich.
Für die Ausstellung eines orangenen Parkausweis ist mindestens ein Schwerbehindertenausweis mit den Einträgen „Grad der Behinderung/GdB 80 (oder höher)“ sowie Merkzeichen „G“ erforderlich. Außerdem müssen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen (siehe unten).
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen erfragt das Ordnungsamt beim Kreis Recklinghausen/Fachdienst Schwerbehindertenangelegenheiten. Der Fachdienst gibt eine schriftliche Stellungnahme ab, ob die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht.
Diese Auskunft erteilt der Fachdienst nach Aktenlage. Das heißt, es gelten die letzten getroffenen Feststellungen zur Schwerbehinderung. Diese Feststellungen können mehrere Jahre alt sein. Dann werden sie vielleicht Ihrem jetzigen Gesundheitszustand nicht gerecht. Sie haben jederzeit das Recht, beim Kreis Recklinghausen/FD 59 eine Kopie der letzten ärztlichen Stellungnahme anzufordern. In dieser sind die einzelnen GdB-Bewertungen Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Gesamt-GdB und die Merkzeichen dokumentiert. So können Sie die Feststellungen des Kreises mit den untenstehenden bundesweit gültigen Anforderungen vergleichen.
Haben sich seit der letzten Feststellung durch den Kreis Ihre gesundheitlichen Verhältnisse verschlechtert, sollten Sie dem Antrag auf einen Parkausweis ärztliche Atteste oder Berichte über diese Verschlechterungen beilegen. Diese Unterlagen schickt das Ordnungsamt an den Kreis. Sie werden dann bei der Stellungnahme des Kreises berücksichtigt.
Ergänzende Voraussetzungen für Parkerleichterungen bei G + B:
Die Stellungnahme des Kreises an das Ordnungsamt bejaht das Vorliegen der geforderten Voraussetzungen, wenn eine der untenstehenden fünf Bedingungen erfüllt ist:
- Gleichstellung mit Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen), Phokomelie (angeborene Fehlbildung von Gliedmaßen) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen
- GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen der Beine oder für Funktionsstörungen der Beine und der Lendenwirbelsäule
- GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen der Beine oder für Funktionsstörungen der Beine und der Lendenwirbelsäule und ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- GdB von wenigstens 60 für Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa
- Grad der Behinderung von wenigstens 70 für Menschen mit künstlichem Darmausgang und künstlicher Harnableitung
Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Ziffern 3. bis 5. gleichzustellen sind
Online-Formular Schwerbehindertenparkausweis (blau): Schwerbehindertenparkausweis
Online-Formular Schwerbehindertenparkausweis light (orange): Schwerbehindertenparkausweis light
Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen (alternativ Feststellungsbescheid des zuständigen Versorgungsamtes), Lichtbild
Die Online-Formulare sind auf dem Service Portal der Stadt Oer-Erkenschwick abrufbar (Link siehe oben).
- Ordnungswesen
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