Leistungen Straßenbaubeitrag nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW
Den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten (= Beitragspflichtige) entstehen durch die straßenbaulichen Maßnahmen wirtschaftliche Vorteile, so z.B. durch die verbesserte verkehrliche Erschließung der jeweiligen Grundstücke.
Der Landesgesetzgeber hat im Kommunalabgabengesetz bestimmt, dass die Beitragspflichtigen zum Ausgleich dieser Vorteile an den anteiligen Ausbaukosten zu beteiligen sind. Nähere Einzelheiten regeln die hierzu erlassenen Beitragssatzungen.
Informationen zu dem Beitragsstatus "Ihrer Straße" erhalten Sie bei der zuständigen Fachdienststelle.