Leistungen Spielhallengewerbe
Spielhallenerlaubnis
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis
(§ 24 Glücksspiel-Staatsvertrag in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Ausführungsgesetz Glücksspiel-Staatsvertrag NRW).
Der Antrag ist bei der Stadt Oer-Erkenschwick zu stellen, wenn sich die Spielhalle im Stadtgebiet Oer-Erkenschwick befindet.
Für die Aufstellung von Geldspielgeräten ist ferner eine Aufstellerlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.
Aufstellerlaubnis
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten, bedarf der Erlaubnis (Aufstellerlaubnis, § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung).
Der Antrag ist nur dann bei der Stadt Oer-Erkenschwick zu stellen, wenn Sie Ihren 1. Wohnsitz (bei einer juristischen Person die Hauptniederlassung) in Oer-Erkenschwick gemeldet haben.
Geeignetheitsbestätigung
Geldspielgeräte können nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Geeignetheitsbescheinigung, § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung).
Antragsvordrucke liegen in Papierform beim Ordnungsamt – Bereich Gewerbeangelegenheiten - vor, können aber auch per E-Mail versandt werden.
Ansprechpersonen:
Frau Rüschenbaum
Telefon 02368-691 374
Nachricht senden an Frau Rüschenbaum ordnungswesen@oer-erkenschwick.de
Rathaus, Raum 1.010
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