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Die Stadt Oer-Erkenschwick sucht neue Schiedsleute

Nach dem Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen sind Schiedsleute in bestimmten Fällen zur gütigen Beilegung von Strafverfahren und bürgerlichen Streitigkeiten tätig. Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, für die es keine Vergütung, sondern eine Auslagenerstattung gibt. Näheres dazu regelt das Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.

Interessierte Personen, für das Amt des/r Schiedsmannes/-frau bzw. des/r stellvertr. Schiedsmannes/-frau, die in Oer-Erkenschwick ihren ersten Wohnsitz haben und möglichst zwischen 30 und 70 Jahren sind, können sich bis zum 31.07.2026 beim Bürgermeister der Stadt Oer-Erkenschwick, Rathausplatz 1 – Fachbereich Ordnungswesen - schriftlich bewerben. Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwünscht.

Die Bewerbung muss Namen, Vornamen, ggf. Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift und Beruf enthalten. Weitere Auskünfte können unter der Rufnummer 02368 / 691-267 erfragt werden.

§ 2 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes NRW besagt:

(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer

1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2. unter Betreuung steht.

(3) Schiedsperson soll nicht sein, wer

1. das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;

2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;

3. durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.